Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 455/1983 aufgehoben durch BGBl.Nr. 640/1994BGBl.Nr. 455 aus 1983, aufgehoben durch BGBl.Nr. 640/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7Artikel 2, Paragraph 7
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Vermögen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7 Z 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.
(2)Absatz 2,Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1 für den in § 9 Abs. 4 Z 1 und § 11 Abs. 5 Z 1 umschriebenen Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung zu schätzen.Wird das Vermögen im Sinne des Absatz eins, für den in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, umschriebenen Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung zu schätzen.
(BGBl. Nr. 115/1982, Art. I Z 5)Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12121090
Alte Dokumentnummer
N7198320689J